AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Übersicht 

§1 Anwendung, Einbeziehung, Ausschließlichkeit
§2 Vertragsschluss
§3 Lieferzeit, Teillieferungen
§4 Versand, Gefahrübergang
§5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
§6 Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung
§7 Rücktritt, Kündigung
§8 Haftung, Schadensersatz, Produkthaftungsgesetz
§9 Gesamthaftung
§10 Gewährleistung
§11 Gewerbliche Schutzrechte, Lizenz- und Urheberrechte
§12 Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht
§13 Salvatorische Klausel
§14 Allgemeines

§1 Anwendung, Einbeziehung, Ausschließlichkeit

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Marcus Gossner, Gossner Systems, Buchloer Straße 6, 87600 Kaufbeuren ( Im Folgenden: „ Gossner Systems “ genannt ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen bzw. Regelungen in den jeweiligen Einzelaufträgen gehen die speziellen vertraglichen Regelungen in den Rahmenvereinbarungen und in den Einzelaufträgen vor.
(3) Bereits durch eine Präsentation durch Gossner Systems oder durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Gossner Systems treten der potentielle Auftraggeber und Gossner Systems als Anbieter in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.
(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(5) Gossner Systems behält sich an Mustern, Angeboten, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Unterlagen dürfen Dritten ohne Zustimmung von Gossner Systems nicht zugänglich gemacht werden. Wird ein Auftrag nicht an Gossner Systems erteilt, hat Gossner Systems Anspruch auf Rückgabe der Angebotsunterlagen.
(6) Irrtümer wegen Tippfehlern und/oder Rechenfehlern bleiben vorbehalten. Dies betrifft alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von Gossner Systems. Irrtum wegen Inventurdifferenzen bzw. Warenfehlbeständen (nicht Vorhandensein von Waren ) berechtigen Gossner Systems zum Rücktritt, insbesondere auch dann, wenn Gossner Systems den Auftrag bereits bestätigt hatte. Jeglicher Schadenersatzanspruch bezüglich einer teureren Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.

§2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Gossner Systems erfolgen freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt ist. Dies gilt auch, wenn Gossner Systems dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Gossner Systems sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
(2) Verträge kommen erst durch eine Auftragsbestätigung durch Gossner Systems in Schrift- oder Textform, die auch gemeinsam mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, oder durch Belieferung zustande. Sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag durch Gossner Systems sofort ausgeführt wird.
(3) Sämtliche Vertragsverhandlung zwischen den Parteien, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Text- oder Schriftform und, soweit darin Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag enthalten sind, der schriftlichen Zustimmung durch Gossner Systems.
(4) Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Aufträge, die der Auftraggeber gegenüber Gossner Systems erteilt, gelten als Bitte um Angebotsabgabe durch Gossner Systems. Gossner Systems wird den Zugang der Bestellung durch Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung bestätigen. Gossner Systems ist berechtigt, dass Vertragsangebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(5) Weiterhin ist Gossner Systems  berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität – abzulehnen oder ggf. die Zahlungsmodalitäten anzupassen.
(6) Für Art und Menge, sowie für Bedingungen der von Gossner Systems  auszuführenden Warenlieferungen sind die schriftliche Auftragsbestätigung sowie etwaige Nachträge hierzu maßgebend.

§3 Lieferzeit, Teillieferungen

(1) Von Gossner Systems genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich feste Liefertermine, zumindest in Textform von Gossner Systems bestätigt worden sind. Die Lieferfrist für Lieferungen von Gossner Systems beginnt im Übrigen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Gossner Systems, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Beginn und die Einhaltung von angegebenen Fristen setzt im Übrigen die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.
(2) Gossner Systems hält die Lieferfrist ein, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Lager von Gossner Systems oder des ersten europäischen Importeurs verlassen hat.
(3) Wird eine unverbindliche Lieferfrist nicht eingehalten, so kommt Gossner Systems  mit der Lieferung in Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers für Gossner Systems erfolgt ist.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Gossner Systems liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien, die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände hat Gossner Systems auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Von Gossner Systems werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
(5) Hat ein Lieferant von Gossner Systems den Vertrag schlecht oder zu spät erfüllt, kann Gossner Systems nicht auf Ersatz des Schadens haftbar gemacht werden, der bei dem Auftraggeber entsteht, wie z. B. Mehrkosten für Produktionsverlängerung oder Übernahme/Ersatz von Vertragsstrafen etc..
(6) Für nicht schuldhafte Verzögerungen auf Transportwegen außerhalb des Geschäftssitzes von Gossner Systems haften wir keinesfalls, auch dann nicht, wenn Lieferzeiten verbindlich vereinbart wurden.
(7) Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Für die Lieferungen von Gossner Systems ist das Werk / Lager von Gossner Systems als Verladestelle Erfüllungsort.
(8) Gossner Systems  behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies dem Auftraggeber zumutbar ist und sich Gebrauchsnachteile nicht hieraus ergeben.
(9) Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt für die Folgen verspäteten oder ungenügenden Abrufs auf.
(10) Verweigert der Kunde, sein Bevollmächtigter oder Gehilfe die Abnahme zu Unrecht, so trägt er alle aus der Abnahmeverweigerung erwachsenen Schäden und Aufwendungen.

§4 Versand, Gefahrübergang

(1) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers für den Bestand der Ware. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
(2) Nimmt der Auftraggeber die zur Auslieferung bereit erklärte Ware im Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt gleichfalls auf den Auftraggeber über.
(3) Die Gefahrverlagerung gilt auch für die Gefahr, die aus schlechter Verpackung und schlechter Verladung resultiert.

§5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

(1) Alle Preise sind rein netto ab Betrieb/Lager/Werk 87600 Kaufbeuren, zzgl. Umsatzsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe. Die Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.
(2) Die von Gossner Systems in Preislisten oder anderen Erklärungen genannten Preisangaben sind freibleibend, soweit nicht der Auftraggeber mit Gossner Systems eine Preisvereinbarung trifft. (3) Tritt, insbesondere im Fall von Rahmenlieferverträgen, zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf von Leistungen, sofern diese später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine nachweisliche Preisänderung der Fremdkosten infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhungen wie beispielsweise infolge unvorhersehbarer Währungsschwankungen sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so ist Gossner Systems berechtigt, einen der Marktlage entsprechenden angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. Der Neupreis gilt für alle nach der Preiserhöhung abgerufenen Aufträge oder Auftragsteile. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Einzel- Abrufauftrag, auf den die Preisanpassung Anwendung findet, zu kündigen, insofern sich die Parteien über die Preiserhöhung nicht einigen können, es sei denn, er hat den verzögerten Lieferabruf zu vertreten. Das Kündigungsrecht kann nur innerhalb von vier Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch den Auftraggeber geltend gemacht werden.
(4) Zeichnet sich ab, dass Rechnungen aus diesem oder anderen Aufträgen nicht oder nicht pünktlich bezahlt werden oder ist das Warenkreditvolumen fast oder ganz erschöpft bzw. überzogen, so kann Gossner Systems Vorauszahlung für die Produktion weiterer Waren oder Zug-um-Zug-Lieferung Ware gegen Geld verlangt werden. Ferner kann die weitere Belieferung davon abhängig gemacht werden, dass sämtliche bisher entstandenen und fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort entrichtet werden.
(5) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft. Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der etwaig mängelbehafteten Lieferung steht.
(6) Abweichende Zahlungsvereinbarungen und der Abzug von Skonto bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(7) Bei Zahlungsverzug ist Gossner Systems berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(8) Sofern Gossner Systems in Vorleistung tritt, z.B. bei Zahlung auf Rechnung oder Lastschrift, werden die Auftraggeberdaten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen zum Zwecke der Bonitätsprüfung weitergegeben.
(9) Gegen Forderungen von Gossner Systems kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(10) Gerät ein Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug, so behält sich Gossner Systems ausdrücklich ein Leistungsverweigerungsrecht vor.

§6 Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung

(1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von Gossner Systems aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber behält sich Gossner Systems das Eigentum an den gelieferten Produkten und Arbeiten vor. (2) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber Gossner Systems unverzüglich davon zu benachrichtigen und Gossner Systems alle Auskünfte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Eigentumsrechte von Gossner Systems erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verkaufen, sofern er gegenüber Gossner Systems mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht in Verzug ist. Die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Abnutzung während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber die Ware mit anderen Gegenständen verbindet, erwirbt Gossner Systems das Miteigentum an den verbundenen Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen, mit den Waren der Gossner Systems verbundenen Sachen.
(4) Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware in Höhe des jeweiligen Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit hiermit an Gossner Systems ab. Gossner Systems nimmt diese Abtretung hiermit an.
(5) Gossner Systems ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken an eine Bank abzutreten oder zu verkaufen.

§7 Rücktritt, Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den mit Gossner Systems geschlossenen Kaufvertrag vor erfolgter Ausführung und Auslieferung jederzeit zu kündigen. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich von Gossner Systems fällt, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits produzierten Liefergegenstände den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Für in diesen Zeitpunkt noch nicht hergestellte Produkte schuldet der Auftraggeber Gossner Systems eine pauschale Entschädigung in Höhe von 60 % des Kaufpreises, wenn die Kündigung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen vor dem voraussichtlichen Liefertermin erfolgt. In anderen Fällen schuldet der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung i.H.v. 40 % des Kaufpreises, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Gossner Systems ist berechtigt, anstelle der pauschalen Entschädigungssätze den tatsächlich entstandenen nachweisbaren Schaden zu verlangen.
(2) Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen oder der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Gossner Systems in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt, ist Gossner Systems berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz statt der gesamten Leistung zu verlangen.

§8 Haftung, Schadensersatz, Produkthaftungsgesetz

(1) Gossner Systems haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, haftet Gossner Systems nur für solche Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Gossner Systems nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
(2) Gossner Systems haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht nur für Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Lieferung der Produkte typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist aber insgesamt begrenzt auf den zweifachen Auftragswert.
(3) Die Haftung von Gossner Systems ist, soweit sich aus dem vorstehenden nichts anderes ergibt, für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen.
(4) Gossner Systems ist nicht für die Richtigkeit vom Auftraggeber vorgegebener oder im Auftrag des Auftraggebers erstellter und mit den Leistungen abgenommener und veröffentlichter Daten und Informationen verantwortlich.
(5) Im Falle eines von Gossner Systems zu vertretenden Verlustes von Daten oder Programmen haftet Gossner Systems nur in Höhe des Aufwandes, der – eine regelmäßige Datensicherung des Auftraggeber vorausgesetzt – für die Wiederherstellung entsteht und dadurch sichergestellt ist, das verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Produkte sind nicht für den Verkauf an Verbraucher bestimmt. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Produkte – auch von seinen Abnehmern – nicht an Verbraucher verkauft werden. Der Auftraggeber wird bei Verletzung dieser Pflicht keine eventuellen Regressansprüche wegen Mängeln gemäß § 478 BGB gegen Gossner Systems geltend machen.
(7) Eventuelle Vorführungen und Tests der Produkte von Gossner Systems im Betrieb des Auftraggebers sind nur auf isolierten Testinstallationen durchzuführen und erfolgen auf eigene Gefahr des Auftraggebers.
(8) Der Auftraggeber wird Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Auftraggeber Gossner Systems im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Auftraggeber ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
(9) Wird Gossner Systems auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB in Anspruch genommen, begrenzt Gossner Systems seine Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung des Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-, vertrags- und sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt Gossner Systems Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags- und sachtypisch abgeschlossen, begrenzt Gossner Systems seine Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und sachtypisch Schadensbetrag.
(10) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn Gossner Systems grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggeber. Für Ansprüche wegen nachweislich vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung Gossner Systems gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Gewährleistung

(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Gossner Systems als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Es gelten nur diejenigen Beschaffenheitsangaben als vereinbart, die ausdrücklich zwischen Gossner Systems und dem Auftraggeber nach dem Inhalt der Leistungsspezifikation und der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart sind. Von Gossner Systems herausgegebene Leistungsbeschreibungen oder Spezifikationen oder Inhalte von Servicehandbüchern stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften dar. Geht der Auftraggeber von Leistungsmerkmalen aus, die in einem Prospekt, nicht aber in der Leistungsspezifikation enthalten sind, so hat er dies Gossner Systems unverzüglich nach Auftragsbestätigung mitzuteilen, andernfalls gelten sie nicht als geschuldet. Als Fehler gelten nicht Produktabweichungen im Sinne von Marktneuerungen.
(2) Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Auftraggebers oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Gewährleistung sind gleichfalls ausgeschlossen, sofern diese auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Maße, Zeichnungen und Pläne zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, sofern die Verletzung auf die Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
(3) Keine Gewährleistung wird insbesondere auch in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht von Gossner Systems zu verantworten sind. (4) Vor der Inbetriebnahme hat der Auftraggeber mitgelieferte Handbücher sowie Montage- und Benutzungsanleitungen sorgfältig durchzulesen. Hat er Zweifel, so hat er Anspruch auf unverzügliche Aufklärung und Anleitung. Treten durch fehlerhafte Inbetriebnahme Schäden am Vertragsgegenstand auf, ohne dass der Auftraggeber vorher ergänzende technische Anweisungen bei Gossner Systems eingeholt hat, hat Gossner Systems Anspruch auf Ersatz der durch die Reparatur erforderlichen Aufwendungen; ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers für etwaige Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Gossner Systems erstellt die Leistung nach dem gegenwärtigen Stand der Technik.
(6) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung durch Gossner Systems, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, anderenfalls gelten die Leistungen und Arbeiten im Sinne des § 377 HGB als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
(7) Etwaige entdeckte Mängel sind in Text- oder Schriftform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist Gossner Systems geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere in Form von Lichtbildern, zur Verfügung zu stellen.
(8) Nach Mängelanzeige hat der Auftraggeber Gossner Systems ausreichende Gelegenheit zum Mängelprüfung und zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferung zu geben. Hierzu bedarf es einer terminlichen Abstimmung, ohne die Gossner Systems nicht in Leistungsverzug gerät. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig große Schäden, wobei Gossner Systems sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn Gossner Systems aus Zeitgründen die Beseitigung nicht durchführen oder selbst veranlassen kann. In diesem Fall hat Gossner Systems die nachgewiesenen Beseitigungskosten zu ersetzen.
(9) Fehlerhafte Lieferleistungen werden nach Wahl von Gossner Systems durch Instandsetzung nachgebessert oder ausgetauscht. Bei mehrfachem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(10) Der Auftraggeber hat Gossner Systems bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Auftraggeber hat vor einer Fehlerbeseitigung Informationen, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.
(11) Garantien im Rechtssinne, die über die vertraglich vereinbarte Gewährleistung hinausgehen, erhält der Auftraggeber durch Gossner Systems nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(12) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder Abnahme Leistung.

§11 Gewerbliche Schutzrechte, Lizenz- und Urheberrechte

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die mitgelieferte Software einschließlich deren Dokumentation zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die Nutzung wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, soweit hierüber nicht eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen wurde.
(2) Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gossner Systems zu verändern.
(3) Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne ausdrückliche Genehmigung von Gossner Systems unzulässig.
(4) Im Übrigen verbleiben die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem gekauften Produkt unabhängig von der Lieferung an den Auftraggeber bei Gossner Systems. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme von Gossner Systems  bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Gossner Systems.

§12 Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Gossner Systems speichert die Auftraggeberdaten ausschließlich für Vertrags- und Verwaltungszwecke.
(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Auftrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung wirkt auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt und auch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dasselbe gilt für den Einzelvertrag. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

§14 Allgemeines

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Kempten.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist der Geschäftssitz von Gossner Systems Erfüllungsort.

Kaufbeuren, im Januar 2022